Allgemeine Geschäftsbedingungen für Partner und Lieferanten

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Partner/Lieferanten* (im Folgenden ausschließlich Partner genannt) und der Fink & Fuchs Public Relations AG (im Folgenden auch Agentur genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Partners sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Partner in seiner Bestellung auf seine eigenen AGB verweist und die Agentur nicht ausdrücklich widerspricht.

Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Aufheben des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.


2. Auftrag

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Auftrag der Agentur, in dem die vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Ergänzend gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.


3. Rücktritt des Partners / Stornieren oder Ändern von Aufträgen

Im Falle des Rücktritts des Partners, bei eigenmächtigen Änderungen der Agentur-Aufträge oder bei Nichteinhaltung der vertraglich fixierten Termine durch den Partner hat die Agentur Anspruch auf angemessene Entschädigung bzw. Begleichung der Mehrkosten. Mehrkosten, die durch die Änderung ordnungsgemäß erteilter, nicht mangelhaft ausgeführter Aufträge entstehen bzw. die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten trägt der Partner in der von der Agentur jeweils nachgewiesenen Höhe. Der Partner hat die Agentur von der Ausübung seines Rücktrittsrechts schriftlich in Kenntnis zu setzen.


4. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Geheimhaltung

Der Partner verpflichtet sich, alle von der Agentur oder ihren Kunden zur Verfügung gestellten Informationen jeglicher Art sowie Unterlagen über Marktverhältnisse, Marketingziele etc. strengstens vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der von Fink & Fuchs Public Relations erteilten Aufträge auszuwerten und zu verwenden. Eine Weitergabe oder Verwertung der Informationen beispielsweise für Wertpapiergeschäfte ist wegen der zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften ebenfalls strengstens untersagt. Dies gilt auch nach Ablauf eines Auftrages oder der Zusammenarbeit.

Der Partner verpflichtet sich insbesondere,

  • die von Fink & Fuchs Public Relations erhaltenen Informationen keinem Dritten zugänglich zu machen;
  • überlassene Unterlagen auf Anforderung von Fink & Fuchs Public Relations bzw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich und vollständig an Fink & Fuchs Public Relations zurückzugeben.


Die Agentur weist nochmals besonders darauf hin, dass gerade im Hinblick auf die restriktiven Börsengesetze, eine Verletzung dieser Vertraulichkeitsklausel oder die sonstige Verwertung dieser Informationen ernsthafte juristische Konsequenzen der entsprechenden Ermittlungsbehörden nach sich ziehen können.


5. Nutzungsrecht

Der Partner überträgt der Agentur mit vollständiger Bezahlung das in jeder Hinsicht (zeitlich, räumlich und inhaltlich) unbeschränkte, exklusive Nutzungsrecht an sämtlichen im Rahmen des Auftrags entwickelten Ideen, Vorschlägen und Produktionen sowie erbrachten Bild-/Grafik-/Text-/ Übersetzungsleistungen (Produkte), so weit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, zum Vertrieb, zur beliebigen Bearbeitung sowie zur öffentlichen Wiedergabe. Der Partner gewährleistet, dass die Produkte frei von Rechten Dritter sind, insbesondere Dritte keine oder jedenfalls nicht mehr als die im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Rechte geltend machen können.

Wird die Agentur von Seiten eines Dritten wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten auf Unterlassung, Schadensersatz oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, hat der Partner die Agentur von sämtlichen Ansprüchen des Dritten einschließlich notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung oder sonstiger auftretender Kosten wie z.B. der Ersatzbeschaffung in vollem Umfang freizustellen. Die Agentur wird den Partner unverzüglich über eine derartige Inanspruchnahme in Kenntnis setzen und dem Partner alle notwendigen Informationen sowie die Führung eines eventuellen Rechtstreits überlassen. Der Partner wird zudem:

  • entweder die Leistungen in der Weise so ändern oder ersetzen, dass diese nicht mehr unter die Schutzrechte Dritter fallen und gleichwohl vertragsgemäß sind oder
  • der Agentur auf eigene Kosten das Recht verschaffen, die Produkte uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß zu nutzen
  • oder, falls beides nicht möglich ist, der Agentur jeglichen daraus entstehenden Schaden ersetzen.


Der Partner muss insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-, urheber- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der von ihm erbrachten oder zugekauften Leistungen überprüfen lassen (Nachweis der vollständigen Lizenzkette) und die Agentur rechtzeitig auf eventuelle Rechte Dritter schriftlich hinweisen.


6. Kundenschutz

Der Partner verpflichtet sich, Aufträge der Kunden von Fink & Fuchs Public Relations im Aufgabenfeld Unternehmenskommunikation nur von Fink & Fuchs Public Relations anzunehmen. Die direkte Annahme von entsprechenden Aufträgen dieser Kunden – unter Umgehung von Fink & Fuchs Public Relations – bzw. aktive Akquisition des Partners bei diesen Kunden erfordern die vorhergehende Absprache mit Fink & Fuchs Public Relations. Eine Verletzung dieser Vereinbarung berechtigt Fink & Fuchs Public Relations zur sofortigen Kündigung der Zusammenarbeit mit dem Partner und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


7. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Partner und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für inländische Verträge anzuwenden.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wiesbaden. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Partner zuständiges Gericht anzurufen.


10. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.



Stand: Januar 2010


*Lieferanten sind Zulieferer, die Güter ohne eigenen Wertschöpfungsbeitrag (z.B. Büromaterialien) an Fink & Fuchs Public Relations liefern.
Partner sind Zulieferer, die Güter mit eigenem Wertschöpfungsbeitrag (z.B. Texte, Fotos, ....) liefern.