Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Fink & Fuchs Public Relations AG gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Fink & Fuchs Public Relations ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Aufheben des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.


2. Vertrag/Projektauftrag

Grundlage der Geschäftsbeziehungen sind der jeweilige PR-Agenturvertrag, -Projektauftrag und entsprechende Auftragsbestätigungen, in denen die vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Ergänzend gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Angebote von Fink & Fuchs Public Relations sind frei bleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag nach Zugang bei Fink & Fuchs Public Relations gebunden.


3. Leistungen und Honorare

Grundlage der Abrechnung ist die jeweils gültige Preisliste von Fink & Fuchs Public Relations. Wenn nichts anderes vereinbart, entsteht der Honoraranspruch von Fink & Fuchs Public Relations für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Fink & Fuchs Public Relations ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes angemessene Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von Fink & Fuchs Public Relations, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Fink & Fuchs Public Relations. Alle von Fink & Fuchs Public Relations erwachsenen Fremdkosten und Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die angebotenen um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Fink & Fuchs Public Relations den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Fremdkosten, die bei PR-Maßnahmen entstehen, wie z.B. Saalmieten, Bewirtungskosten, Honorare für Fotografen, Kosten für Ausschnittdienste, Druck- und Versandkosten, Layout-, Satz- und Reprokosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen etc., werden unter Aufschlag einer Handlingcharge von 15 Prozent an den Kunden weiterberechnet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben zur Künstlersozialkasse (2010 – 3,9%) werden bei der Beauftragung entsprechend qualifizierter Freiberufler (z.B. Texter, Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Künstler,....) dem Kunden weiter belastet.


4. Kündigung / Stornieren oder Ändern von Aufträgen

Im Falle des Rücktritts eines Vertragspartners oder bei Änderungen der Aufträge hat Fink & Fuchs Public Relations Anspruch auf angemessene Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Leistungen und Fremdkosten in der von Fink & Fuchs Public Relations jeweils nachgewiesenen Höhe. Mehrkosten, die durch die Änderung ordnungsgemäß erteilter, nicht mangelhaft ausgeführter Projektaufträge entstehen, werden dem Kunden mitgeteilt und sind vom ihm zu tragen .


5. Rücktritt von Fink & Fuchs Public Relations

Fink & Fuchs Public Relations ist ebenfalls berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls:

  • Aufträge des Auftraggebers gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen;
  • der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder seine Zahlungen eingestellt hat;
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.


Fink & Fuchs Public Relations hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich in Kenntnis zu setzen. In den vor genannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.


6. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Fink & Fuchs Public Relations, deren Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann Fink & Fuchs Public Relations schriftlich von dieser Verschwiegenheitspflicht entbinden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages.


7. Nutzungsrecht

Fink & Fuchs Public Relations überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung das exklusive, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten an sämtlichen im Rahmen des entsprechenden Vertrags entwickelten Ideen, Vorschlägen und Umsetzungen, so weit nicht Rechte Dritter entgegen stehen.


8. Genehmigung

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden PR-Leistungen von Fink & Fuchs Public Relations sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Fink & Fuchs Public Relations veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.


9. Termine

Fink & Fuchs Public Relations bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Das Nichteinhalten der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Fink & Fuchs Public Relations eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Fink & Fuchs Public Relations. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wegen Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fink & Fuchs Public Relations. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – auch bei Leistungsausfall von Auftragnehmern von Fink & Fuchs Public Relations – entbinden Fink & Fuchs Public Relations jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Insbesondere für den Ausfall von Leistungen in den Feldern Telekommunikationsdienste, Reiseverbindungen, Logistikdienste übernimmt Fink & Fuchs Public Relations keine Haftung.


10. Zahlung

Rechnungen von Fink & Fuchs Public Relations sind nach Rechnungseingang mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 6 Prozent p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Fink & Fuchs Public Relations.


11. Gewährleistung und Schadensersatz

Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach Leistung durch Fink & Fuchs Public Relations schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch Fink & Fuchs Public Relations zu. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Fink & Fuchs Public Relations auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Fink & Fuchs Public Relations. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Fink & Fuchs Public Relations nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fink & Fuchs Public Relations zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Fink & Fuchs Public Relations zurechenbaren Verlust des Lebens der Kunden. Außerdem bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Garantien unberührt.


12. Haftung bei Inanspruchnahme des Kunden oder von Fink & Fuchs Public Relations durch Dritte

Für die Einhaltung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von Fink & Fuchs Public Relations vorgeschlagenen und mit dem Kunden entwickelten Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine von Fink & Fuchs Public Relations vorgeschlagene PR-Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der PR-Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung von Fink & Fuchs Public Relations für Ansprüche, die auf Grund der PR-Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet Fink & Fuchs Public Relations nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für jegliche Schadenersatzforderungen oder Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass Fink & Fuchs Public Relations wegen eines kennzeichens- oder wettbewerbsrechtlichen Verstoßes in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde Fink & Fuchs Public Relations von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat Fink & Fuchs Public Relations somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen.


13. Abwerbeverbot

Beide Vertragspartner dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters beim jeweiligen Vertragspartner, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen. Die vorerwähnten Einschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des Mitarbeiters beim Vertragspartner seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des im Vertrag oder Projektauftrag definierten Betrages fällig, es sei denn, der betreffende Vertragspartner hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung beim jeweils anderen Vertragspartner.


14. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Fink & Fuchs Public Relations und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für inländische Verträge anzuwenden.


15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wiesbaden. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen Fink & Fuchs Public Relations und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von Fink & Fuchs Public Relations örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Fink & Fuchs Public Relations ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.


16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.


Stand: Januar 2010